Die Vereinsstatuten des Quartiervereins Kappelerhof — beschlossen an der Generalversammlung vom 25. Januar 2013.
Art. 1
Unter dem Namen «Quartierverein Kappelerhof», im Jahre 1910 gegründet, besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Baden.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Wahrung der Quartierinteressen, im Besonderen durch:
Art. 3
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
Art. 4
Mitglied des Quartiervereins Kappelerhof mit Stimmberechtigung können natürliche Personen ab dem 16. Altersjahr sowie auch juristische Personen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben.
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag pro Person oder pro Paar. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung beschlossen.
Art. 5
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied und durch erstmalige Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Art. 6
Mitglieder, die sich um das Quartier besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 7
Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
Art. 8
Der Verein hält jährlich auf Anfang des Jahres eine ordentliche GV ab. Sie steht unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Datum der Sitzung sowie die zu behandelnden Geschäfte werden vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher mit Angabe der Traktanden bekannt gegeben.
Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Versammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Art. 9
Die Generalversammlung behandelt mindestens folgende Geschäfte:
Art. 10
Die Mitglieder haben zuhanden der Generalversammlung ein Antragsrecht. Anträge der Mitglieder sind bis 14 Tage vor der Versammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
b) Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus:
Art. 12
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 13
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus oder ist die Minimalmitgliederzahl nicht erreicht, so kann sich der Vorstand in eigener Kompetenz ergänzen. Die auf diese Weise eingesetzten Vorstandsmitglieder sind durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
c) Revisor/innen
Art. 14
Die Rechnungsrevisor/innen prüfen die Führung der Kasse sowie den Jahresabschluss und stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Revisor/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 15
Die Wahl des Vorstandes wird von einer durch den Vorstand bestimmten Person geleitet.
Vorstand, Präsident/in und 2 Revisor/innen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 16
Bei Wahlen und Abstimmungen, die in der Regel offen vorgenommen werden, entscheidet das Mehr der anwesenden Mitglieder (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
Art. 17
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.
Art. 18
Die/der Präsident/in oder deren/dessen Vertretung zeichnet gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindlich.
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 20
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Generalversammlung und erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Art. 21
Ist die Auflösung rechtsgültig beschlossen, werden Vermögen und Akten bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichen Zielen dem Stadtrat von Baden übergeben.
Art. 22
Diese Statuten ersetzen jene vom 21. Januar 1983 und sind durch Beschluss an der GV vom 25. Januar 2013 in Kraft getreten.
Baden, 25. Januar 2013
Quartierverein Kappelerhof